ALB

Im Nachfolgenden finden Sie die Allgemeinen Leistungsbedingungen der EUREST DEUTSCHLAND GmbH (ALB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der EUREST Deutschland GmbH im Industriepark Höchst

(Stand: Februar 2018)

 

1. Geltungsbereich

Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ gelten für Verträge zwischen EUREST und dem Auftraggeber über die Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen (einschließlich aller damit zusammenhängenden Leistungen und Lieferungen) durch EUREST bei Veranstaltungen des Auftraggebers, insbesondere Meetings, Banketten, Seminaren, Tagungen, Betriebsfeste, Empfänge, etc., und zwar sowohl bei

a)        Überlassung der Veranstaltungsräume (insbesondere von Restaurant-, Konferenz-, und Banketträumen) durch EUREST;

b)        Stellung der Veranstaltungsräume durch den Auftraggeber.

Individualabreden im Veranstaltungsvertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind daher gesondert zu vereinbaren und als Individualabrede in den Vertragstext aufzunehmen.

 

2. Vertragsschluss

a)        Die Beauftragung von EUREST mit der Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen wird mit der schriftlichen Bestätigung des Veranstaltungsvertrags durch beide Parteien bindend. Die Überlassung der Veranstaltungsräume, Inventar und sonstiger Flächen begründet ein Mietverhältnis. Eine Unter- oder Weitervermietung dieser Mietgegenstände ist nicht zulässig. In Eilfällen ist auch eine mündliche Zusage bindend. In einem solchen Fall erfolgt eine schriftliche Bestätigung unter Bezugnahme auf den Veranstaltungsvertrag durch EUREST.

b)       Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die vom Auftraggeber beauftragte Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf von EUREST zu gefährden droht, so kann EUREST den Vertrag einseitig beenden. Dies gilt insbesondere dann, wenn EUREST über den wahren Zweck der Veranstaltung bei der Beauftragung durch den Auftraggeber nicht ausreichend oder nicht wahrheitsgemäß informiert wurde.

c)        Optionierte Reservierungen verfallen automatisch nach Ablauf von 1 Woche, ab Angebotsdatum, wenn diese nicht von Eurest schriftlich verlängert und bestätigt worden sind.

 

3. Wesentliche Leistungen von EUREST

a)        Art und Umfang der von EUREST zu erbringenden Leistungen ergeben sich in erster Linie aus dem mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Veranstaltungsvertrag. Die Durchführung des Vertrags erfolgt gemäß der EUREST-Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2000 und dem Konzept der EG-Lebensmittelhygienerichtlinie (HACCP). Soweit darüber hinaus keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, erbringt EUREST die folgenden Leistungen:

aa)      Herstellung und Abgabe/Lieferung von Speisen und Getränken

Die Herstellung und Abgabe/Lieferung von Speisen und Getränken umfasst insbesondere die sach- und fachgerechte Herstellung von Speisen und ggf. Getränken durch Servicepersonal sowie deren Transport an den vereinbarten Veranstaltungsort.

bb)     Service und Bedienung

Service und Bedienung umfasst die Stellung von Servicepersonal im Rahmen der Erforderlichkeit. Die Mindesteinsatzdauer des Servicepersonals beträgt vier Stunden. Die Personaleinsatzzeiten bei Veranstaltungen außerhalb des Industrieparks Höchst gelten ab Industriepark Höchst bis zur erneuten Rückkehr dorthin und werden nach effektivem Aufwand abgerechnet. Diesbezüglich obliegt die Disposition EUREST, soweit zwischen den Parteien nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.

b)        Sämtliches von EUREST eingesetztes Personal unterliegt ausschließlich dem Weisungsrecht von EUREST. EUREST wird sicherstellen, dass sämtliche erforderlichen Gesundheitszeugnisse oder sonstige Bescheinigungen, die nach dem öffentlichen Recht erforderlich sind, rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung vorliegen.

c)        EUREST ist nach besten Kräften bemüht, auch kurzfristige Leistungsergänzungen bzw. -erweiterungen zu erfüllen. Sofern nicht ausdrücklich zugesagt, ist EUREST nicht verpflichtet, Ergänzungs- und Erweiterungswünsche in Bezug auf die beauftragten Leistungen, die in den letzten 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geäußert werden, zu erbringen.

d)        Bestellungen aus dem Standardangebot der Eurest können bis zum Vortag bestellt werden. Alle Bestellungen am Tag der Veranstaltung werden mit einer zusätzlichen Aufwandspauschale in Höhe von EUR  18,50 (netto) pro Bestellung berechnet. Bei kurzfristig eingehenden Bestellungen kann Eurest nicht für eine vollständige Erfüllung und termingerechte Anlieferung garantieren.

e)        Aufbau- und Abräumarbeiten werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Für diese Leistung werden EUR 6,- (netto) je angefangene ¼ Stunde und Mitarbeiter berechnet.

f)         Für Veranstaltungen außerhalb des Industrieparks Höchst werden dem Auftraggeber pro gefahrenem Kilometer zum Veranstaltungsort EUR 2,- (netto) zuzüglich Personalaufwand berechnet. Mehraufwand für Großtransporte werden im Angebot ausgewiesen.

g)        Die Lieferung von Speisen und Getränken im Industriepark Höchst erfolgt ohne Aufpreis, wenn der Bestell- bzw. Rechnungswert der Lieferung über EUR 100,- (netto) liegt. Ansonsten wird pro Lieferung eine Gebühr von EUR 8,50 (netto) berechnet.

 

4. Leistungen von EUREST bei Überlassung der Veranstaltungsräume durch EUREST

Soweit die Parteien vereinbart haben, dass EUREST die Veranstaltungsräumlichkeiten überlässt, gilt folgendes:

a)        EUREST ist verpflichtet, die Veranstaltungsräume einschließlich des erforderlichen Inventars rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung in vereinbartem Zustand zur Verfügung zu stellen und bis zum vereinbarten Ende der Veranstaltung vorzuhalten. Eine Inanspruchnahme der Veranstaltungsräume über den vereinbarten Zeitraum hinaus, bedarf der vorherigen Genehmigung durch den jeweiligen EUREST-Ansprechpartner vor Ort.

b)        Soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt, hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Veranstaltungsräume. Sollten vereinbarte Veranstaltungsräume, aus welchen Gründen auch immer, nicht verfügbar sein, so verpflichtet sich EUREST einen gleichwertigen Ersatz zu besorgen.

c)        Weitergehende Leistungen durch EUREST im Hinblick auf Dekoration und sonstiger technischer Ausstattung (z.B. Lichttechnik, Beschallungsanlagen, etc.) bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.

d)        Sofern der Auftraggeber technisches Gerät und Dekorationen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte einbringt, ist er für den ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Auf- und Abbau verantwortlich. Kosten, die hierdurch entstehen, sind vom Auftraggeber zu tragen.

e)        Die vom Auftraggeber oder durch Dritte eingebrachten technischen Geräte und Dekorationen müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und so aufgebaut bzw. angebracht werden, dass keine Gefahr für Dritte davon ausgeht und die Leistungserbringung von EUREST dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das Bekleben und Bepinnen von Wänden ist unzulässig. EUREST ist berechtigt, derartige Aufbauten und Anbringungen zu Lasten des Auftraggebers zu entfernen.

 

5. Leistungen des Auftraggebers bei Stellung der Veranstaltungsräume

Soweit die Parteien vereinbart haben, dass der Auftraggeber die Veranstaltungsräumlichkeiten stellt, gilt folgendes:

a)        Der Auftraggeber ist verpflichtet, die zur Durchführung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung erforderlichen Räumlichkeiten einschließlich des erforderlichen Inventars EUREST rechtzeitig und in betriebsfähigem, gereinigtem Zustand zur Verfügung zu stellen sowie EUREST über etwaige Änderungen im Hinblick auf die Räumlichkeiten bzw. Inventars rechtzeitig vor Durchführung der Veranstaltung umfassend zu unterrichten. Die Rechtzeitigkeit der Unterrichtung sowie der Zurverfügungstellung richtet sich nach Art und Umfang der jeweiligen Veranstaltung und ist deshalb vorab von den Parteien schriftlich festzulegen.

b)        Soweit bei der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten bzw. des Inventars oder während der Erbringung der Leistung ein Mangel an den Räumlichkeiten bzw. Inventargegenständen auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mangel unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen. Soweit es die jeweilige Situation erfordert und der Mangel durch EUREST selbst beseitigt wird, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dadurch entstandenen Kosten gegen Kostennachweis zu bezahlen.

c)        Der Auftraggeber ist weiterhin verpflichtet, die erforderliche Strom-, Wasser-, Abwasser- ggf. Gasversorgung sicherzustellen. Soweit sich die Veranstaltung in geschlossenen Räumen befindet, ist der Auftraggeber weiterhin verpflichtet, für eine angemessene Belüftung und Beheizung der Räumlichkeiten zu sorgen. Eine Weiterberechnung dieser Kosten an EUREST erfolgt nicht, sie sind vom Auftraggeber zu tragen.

d)        Die vom Auftraggeber oder durch Dritte eingebrachten technischen Geräte und Dekorationen müssen den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und so aufgebaut bzw. angebracht werden, dass keine Gefahr für Dritte davon ausgeht und die Leistungserbringung von EUREST dadurch nicht beeinträchtigt wird.

 

6. Vergütung

a)        Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung versteht sich jeweils zuzüglich geltender gesetzlicher Mehrwertsteuer.

b)        EUREST rechnet innerhalb von 8 Werktagen nach Beendigung der Veranstaltung über die Veranstaltung gegenüber dem Auftraggeber ab. Die Rechnung ist sofort und ohne Abzug an die angegebene Bankverbindung zu zahlen.

c)        Eurest rechnet mit auftraggebenden Gesellschaften im Industriepark Höchst anhand des Bewirtungsbeleges und der Company Card (Kostenstellenausweis), bzw. der Nummer des Company Card ab. Die detailliert aufgelistete Abrechnung wird einmal monatlich der auftraggebenden Gesellschaft in Rechnung gestellt.

d)        Soweit eine Pauschale pro Teilnehmer für die Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung vereinbart wurde, ist der Auftraggeber verpflichtet, EUREST die Anzahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer unverzüglich bis zur Beendigung der Veranstaltung schriftlich mitzuteilen. Soweit die Anzahl der tatsächlich erschienenen Teilnehmer die Anzahl der vereinbarten Teilnehmer übersteigt, findet eine Anpassung der vereinbarten Pauschale im Verhältnis der tatsächlich Erschienenen zu den vereinbarten Teilnehmerzahlen statt.

e)        Soweit im Hinblick auf die Vergütung vereinbart wurde, dass neben der Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung, zusätzlich noch weitergehende Leistungen (z.B. Lichttechnik, Beschallungsanlagen etc.) ganz oder teilweise von EUREST an den Auftraggeber weiterbelastet werden, ist EUREST verpflichtet, zum Nachweis der angefallenen Kosten die Rechnungen der entsprechenden Leistungen bzw. Leistungserbringer vorzulegen.

f)         In Fällen höherer Gewalt, durch welche die gegenseitige Leistungserbringung unmöglich gemacht wird, sind beide Parteien für die Dauer der Leistungsstörung von der Erbringung der Leistungspflichten befreit. Die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten trägt der Auftraggeber. EUREST hat ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen.

g)        Bei Zahlungen von einem ausländischen Bankkonto, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 17,50 an.

 

7. Rücktritt vom Vertrag

a)        Rücktritt des Auftraggebers (Abbestellung, Stornierung)

Soweit der Auftraggeber vor Durchführung der Veranstaltung von dem Vertrag zurücktritt, vereinbaren die Parteien folgende pauschalierte Schadensersatzansprüche zugunsten von EUREST:

-          bis zu 3 Werktagen vor Veranstaltungsbeginn 50% der vereinbarten Pauschale bzw. des zu erwartenden Umsatzes

-          bis zu 1 Werktag vor Veranstaltungsbeginn 100% der vereinbarten Pauschale bzw. des zu erwartenden Umsatzes

Speziell für die Veranstaltung eingekauften Waren oder Drittdienstleistungen (wie z.B. Blumen, Künstler oder Equipment) werden bei Zahlungsverpflichtung der EUREST dem Auftragnehmer zu 100 % in Rechnung gestellt. Soweit der Auftraggeber nachweist, dass tatsächlich ein niedrigerer oder gar kein Schaden für EUREST entstanden ist, ist der jeweils tatsächlich entstandene Schaden als Schadensersatz zu leisten. EUREST ist ebenfalls berechtigt, nachzuweisen, dass der tatsächlich entstandene Schaden höher ist als die vereinbarte Pauschalierung. In diesem Fall ist der tatsächlich entstandene Schaden vom Auftraggeber zu ersetzen.

b)        Rücktritt von EUREST

EUREST ist berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten, wenn

-          eine erforderliche gaststättenrechtliche Genehmigung aus einem vom Auftraggeber zu vertretenen Umstand nicht erteilt bzw. entzogen wird;

-          der Auftraggeber die vereinbarte Anzahlung nicht fristgerecht erbringt;

-          das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers eröffnet wird;

-          die vom Auftraggeber gestellten Räumlichkeiten nicht in vertragsgemäßem Zustand sind, und dies die ordnungsgemäße Durchführung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistung mehr als nur unerheblich erschwert.

Ziffer 2 b) bleibt hiervon unberührt.

Soweit EUREST von den vorgenannten Rücktrittsrechten Gebrauch macht, ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche EUREST durch den Rücktritt entstandenen Schäden zu ersetzen.

 

8. Änderung der Teilnehmerzahl und Veranstaltungszeit

a)        Der Auftraggeber verpflichtet sich, EUREST bis spätestens 7 Werktage vor Veranstaltungsbeginn die garantierte Teilnehmerzahl für die Bewirtung und Speisen schriftlich mitzuteilen. Diese Zahl bildet die Abrechnungsgrundlage. Eine Unterschreitung der gemeldeten Zahl bleibt unberücksichtigt; eine Anpassung der Vergütung erfolgt nicht.

b)        Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens 3 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der EUREST schriftlich mitgeteilt werden. Diese Änderung bedarf der Zustimmung von EUREST.

c)        Im Falle einer Überschreitung der Teilnehmerzahl, wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

d)        Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist EUREST berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räumlichkeiten, soweit diese von EUREST überlassen werden, zu tauschen.

e)        Verschieben sich die vereinbarten Zeiten hinsichtlich des Beginns oder des Endes der Veranstaltung und stimmt EUREST diesen zu, so kann EUREST die zusätzliche Leistungsbereitschaft dem Auftraggeber in Rechnung stellen, es sei denn, EUREST trifft an der Verschiebung ein Verschulden.

 

9. Gewährleistung, Haftung, Versicherung

a)        EUREST führt den Auftrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes durch. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet EUREST für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschadens und beschränkt auf die Höhe der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche auf der Basis des deutschen Produkthaftungsgesetztes. Ferner gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Ansprüchen, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen von EUREST.

b)        Der Auftraggeber hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, Gäste, sonstige Hilfskräfte oder durch die Veranstaltungsteilnehmer oder Subunternehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftraggebers verursacht worden sind, ebenso zu haften, wie für Verluste oder Beschädigungen, die er selbst verursacht hat. Es obliegt dem Auftraggeber, hierfür eine entsprechende Versicherung abzuschließen. EUREST kann den Nachweis einer solchen Versicherung verlangen.

c)        Bei Anlieferung von Lebensmitteln, die aufgrund Ihrer natürlichen Beschaffenheit ausschließlich für den sofortigen Verzehr geeignet sind, geht die Sorgfaltspflicht gemäß der Lebensmittel- u. Hygieneverordnung nach erfolgter Übergabe der Lebensmittel auf den Auftraggeber über.

d)        EUREST unterhält im Hinblick auf die vereinbarte Erbringung von gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen eine Betriebshaftpflichtversicherung, die mindestens folgende Deckungssummen je Schadensfall vorsieht:

      1.000.000 EUR   für Personen- und/oder Sachschäden

500.000 EUR   für Vermögensschäden

e)        Beanstandungen sind vom Auftraggeber EUREST unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden Beanstandungen während der Veranstaltung mündlich mitgeteilt, so hat der Verantwortliche von EUREST diese vor Ort schriftlich aufzunehmen und sich gegenzeichnen zu lassen. Dies entbindet den Auftraggeber nicht von der nachträglichen schriftlichen Meldung. Kommt der Auftraggeber dieser Beanstandungspflicht nicht innerhalb einer Frist von vier Werktagen ordnungsgemäß nach und können die beanstandeten Mängel aufgrund des Verhaltens des Auftraggebers nicht rechtzeitig während oder bis zum Ende der Veranstaltung behoben werden, können aus den festgestellten Mängeln oder Beanstandungen keine Schadensersatz- oder Minderungsansprüche gegen EUREST hergeleitet werden. Dies gilt jedoch nicht für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von EUREST.

f)         Wird eine Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Auftraggeber Nachbesserung verlangen. Er kann eine der Minderung entsprechende Herabsetzung des vereinbarten Preises verlangen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist nach fruchtlosem Abhilfeverlangen die vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde.

 

10. Sonstiges

a)        Soweit EUREST für den Auftraggeber technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt EUREST im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Gleiches gilt für das Engagement von Künstlern, Schaustellern, Musikern etc. Der Auftraggeber haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe der besorgten Einrichtungen und stellt EUREST von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen bzw. dem Engagement der Personen frei. Dies gilt nicht, soweit EUREST in diesem Zusammenhang grob fahrlässig oder vorsätzlich einen Schaden verursacht hat.

b)        EUREST wird die vom Auftraggeber gestellten Räumlichkeiten nebst Inventar pfleglich und schonend behandeln. Soweit im Rahmen der Erbringung der gastronomischen Bewirtschaftungsleistungen Mängel an den zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten bzw. Inventar festgestellt werden, wird EUREST den Auftraggeber unverzüglich hierüber unterrichten.

c)        Zurückgelassene Gegenstände oder Fundsachen werden von EUREST aus reiner Gefälligkeit für die Dauer von 6 Monaten aufbewahrt. Eine Haftung für Beschädigung oder Verlust dieser Gegenstände oder Fundsachen ist ausgeschlossen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden Fundsachen, sofern sie einen erkennbaren Wert darstellen, an das örtliche Fundbüro übergeben.

d)        Der Auftraggeber hat alle für die Durchführung der Veranstaltung gegebenenfalls notwendigen behördlichen Erlaubnisse auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung dieser Erlaubnisse sowie aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Zusammenhang mit der Veranstaltung.

e)        Der Auftraggeber hat die im Rahmen selbst arrangierter Musikdarbietung und Beschallung erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen eigenverantwortlich mit den zuständigen Institutionen (z.B. GEMA) abzuwickeln.

 

11. Schlussbestimmungen

a)        Die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden auf den vorliegenden Vertrag keine Anwendung. Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages samt seinen Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

b)        Sollte eine Bestimmung in diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstiger Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

c)        Für diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen EUREST und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

d)        Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist – soweit beide Parteien Kaufleute im Sinne des HGB sind – Frankfurt/Main ausschließlicher Gerichtsstand.

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